Skip to main content

Satzung

1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Disha e.V.“.
  2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Aachen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2  Zweck und Aufgaben des Vereins Zweck des Vereins ist die Förderung der Deutsch-Indischen Verständigung durch „Hilfe zur Selbsthilfe“ in Indien und Bekanntmachung und Förderung der indischen Kultur und Philosophie sowie indischer Tradition und Lebensart in Deuschland. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Aktivitäten in Indien
    1. das Ermöglichen einer ihren Fähigkeiten angemessenen Ausbildung für begabte Kinder und Jugendliche aus armen Verhältnissen
    2. die Förderung bedürftiger Personen mit dem Ziel, eine ihren Fähigkeiten entsprechende Selbständigkeit zu ermöglichen
    3. die Unterstützung und Förderung verwitweter und geschiedener Frauen und Mädchen sowie der Kampf gegen „Dowry“ und „Bride Burning“
    4. die Hilfe im medizinischen und hygienischen Bereich
    5. das Errichten von kleinen Ausbildungszentren.
    6. Unterstützte oder geförderte Personen sollen sich selber verpflichten, später beratend tätig zu werden und Anderen finanzielle Unterstützung zu gewähren (Domino-Effekt).
  2. Aktivitäten in Deutschland
    Veranstaltungen und Seminare, in denen der interessierten Öffentlichkeit ein umfassender Einblick in Tradition und Geschichte sowie die Gegenwart Indiens geboten wird.

3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Ziele im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für  die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei ihrem Ausscheiden haben die Mitglieder ebenso wie bei der Auflösung des Vereins keinerlei Anspruch auf Vereinsvermögen.

4 Mitgliedschaft und Stimmrecht

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins können nur Personen oder Gruppen sein, die die Ziele des Vereins teilen. Politische Vereine und religiöse Organisationen können nicht Mitglied werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  2. Förderndes Mitglied des Vereins können natürliche und jurisitsche Personen sein. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  3. Auschluss aus dem Verein Eine Person oder Gruppe kann aus einem oder mehreren der folgenden Gründe ausgeschlossen werden: Verstoß gegen die Ziele des Vereins, Veruntreuung von Vereinsvermögen, Beitragsrückstand. Der Ausschluss kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch eine an den Vorstand geschickte schriftliche Austrittserklärung, die zum Ende eines Jahres wirksam wird. Mit dem Tode eines Mitgliedes endet seine Mitgliedschaft unverzüglich.

5 Mittelaufkommen

Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse und Spenden.

6 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und zwei Kassenprüfer.
  2. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Mindestens einmal im Jahr tritt die Mitgliederversammlung zusammen. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder gewünscht wird.
  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat mindestens 4 Wochen vor der Versammlung zu geschehen. Die Einladung erfolgt schriftlich.
  4. Der Vorstand besteht mindestens aus einem (einer) Vorsitzenden, einem (einer) stellvertretenden Vorsitzenden, einem (einer) Kassenwart(in) und einem (einer) Schriftführer(in). Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 1 Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt.
  5. Beschlüsse der Vereinsorgane werden vom (von der) Vorsitzenden protokolliert.
  6. Der Vorstand verfolgt die Zwecke des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB.

7 Satzungsänderung

  1. Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich zu stellen; sie müssen allen Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht werden.
  2. Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

8 Auflösung des Vereins

  1. Anträge auf Auflösung des Vereins sind schriftlich zu stellen und müssen allen Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung zugehen.
  2. Der Verein löst sich auf, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fließt das Vereinsvermögen an die Organisation „Eine Welt Forum Aachen e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu  verwenden hat.

Stand der Vereinssatzung: April 2007